Unsere AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN JW-PROJEKT UWE JAHN

ERLENSTRASSE 19 |85241 HEBERTSHAUSEN


1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der
JW-Projekt Uwe Jahn


– nachstehend
AN genannt –


        mit seinem Vertragspartner


– nachstehend AG – genannt.


Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.


2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der AN oder seine Erfüllungsgehilfen selbst Sorge und stellen den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Es steht dem AN frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.


3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags in Form eines gesetzlich vorgegeben Vertrages durch den AG (Angebot) und dessen Annahme durch den AN zustande. Der AG ist an die Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) zwei Wochen gebunden.
3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.


4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende vereinbart. Bis zum Kündigungszeitraum erbrachte Vorleistungen sind zu erstatten.

4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor


- wenn der AG mit zwei fälligen, aufeinanderfolgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet
- der AG oder AN nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.
- Umstände, die ein fortführen des Vertrages unmöglich machen zum Beispiel durch Behördliche Entscheidungen, Urteile,       

Einwendungen oder Auflagen, Änderungen im Leistungsbereich, Krankheiten und Todesfälle.

5. Dem AG steht in jedem Fall ein Kündigungsrecht zu. Die bis dahin erbrachten Leistungen des AN sind zu vergüten.

Im Falle eines Nichtverschulden durch den AN hat der AG die entgangenen und kalkulierten Gewinne angemessen zu erstatten.


5. Leistungsumfang und Pflichten der Vertragspartner
5.1 Die vom AN zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom AG erteilten Auftrag.
5.2 Der AN wird den AG in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.

Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
5.3 Ist dem AN die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den AG unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4 Der AN stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der AG nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen

Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des AG eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom AN bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht.

Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.


6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Preis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der

Vergütung nur auf Zeit- und Materialbasis monatlich oder nach Zahlungsplan fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.

6.2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind

insofern bedingt verbindlich, da sich aufgrund behördlicher Anordnungen, unvorhergesehene Veränderungen am Beschaffungsmarkt, Pandemien und andere Katastrophenfälle jederzeit Änderungen ergeben können. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einem nach bestem Wissen durchgeführter Bewertung des Leistungsumfangs.

Pauschalpreise müssen ausdrücklich und explizit angegeben werden, ansonsten werden diese nicht angeboten.
6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
6.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug sofort zahlbar. Der Dienstleister ist berechtigt nach einer erfolgen Mahnung und angemessener Frist von 7 Tagen seine Leistungen bis zur Bezahlung einzustellen. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen aktuell 5,5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.


7. Haftung
7.1 Der AN haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensabhängig nach dem Verursacherprinzip. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wenn dem Dienstleister ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Wurden die Aufgaben einer dritten Partei übertragen, so gilt die Durchgriffshaftung. Wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verursacher. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Vertragstragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Verursacher, sofern er nicht in einem beschäftigungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht.
7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,

einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit, wenn diese nicht durch den Dienstleister zu vertreten sind.
7.3 Der Auftragnehmer kann für den Fall einer unverschuldeten Vertragskündigung durch den Auftraggeber oder behördliche Anordnungen Schadenersatz für entgangenen kalkulatorischen Gewinn verlangen. Die Höhe wird durch das BGB geregelt.


8. Gerichtsstand

Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.


9. Sonstige Bestimmungen

Änderungen an Verträgen, Absprachen und Nachträgen erfordern immer die Schriftform.

Nebenabreden sind nicht zu treffen.


Stand 01.01.2025, Hebertshausen



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